Derartige ‑ gewissermaßen außerplanmäßige ‑ Studienplätze müssen zunächst direkt bei den betreffenden Hochschulen beantragt werden ‑ das sog. „Anklopfen“.
Für diese Beantragung gelten in den allermeisten Bundesländern strikt einzuhaltende Ausschlussfristen (früheste Fristen: 15. Juli zum Wintersemester und 15. Januar zum Sommersemester), aber auch strenge Formerfordernisse (z.B. Einreichung eines amtlich beglaubigten Abiturzeugnisses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit bestimmten Inhalt etc.), welche die rechtzeitige Einschaltung einer auf das Hochschulkapazitätsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei dringend empfehlenswert machen.
Mit der Erfüllung dieser ersten Verfahrenskomponente ist es jedoch nicht getan, weil die Universitäten und Hochschulen, bei denen solche Bewerbungsanträge auf zur Verfügungsstellung eines zusätzlichen (außerkapazitären) Studienplatzes gestellt worden sind, diese wegen der Bindungswirkungen der ministeriellen Festsetzungen nicht freiwillig zur Verfügung stellen und besetzen dürfen. Vielmehr bedarf es als zweiter Verfahrenskomponente der in der Regel zeitlich nachfolgenden Einreichung von Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen bei den Verwaltungsgerichten, die für die mit dem „Klageprogramm“ ausgewählten Universitäten bzw. Hochschulen örtlich zuständig sind.