Da viele Verwaltungsgerichte für das spätere Einklagen der außerkapazitären Studienplätze eine vorherige reguläre Bewerbung für erforderlich erachten, ist es notwendig, das man sich an der betreffenden Universität bzw. Hochschule auch innerkapazitär, und zwar regelmäßig innerhalb der dafür vorgesehenen Ausschlussfristen, beworben haben muss.
Im Falle gerichtlicher Vergleichsabschlüsse spielen die landesrechtlichen Vorgaben bisweilen jedoch keine Rolle, vor allem deshalb nicht, um nicht die Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist innerkapazitär beworben haben, gegenüber denjenigen, die dies getan haben, zu benachteiligen.
Selbstverständlich werden wir Sie auch darüber im Falle einer Mandatierung ‑ aber auch bei einer kostenpflichtigen Erstberatung ‑ beraten und dies bei der späteren Ausarbeitung des Klageprogramms berücksichtigen!