Nehmen Sie also frühzeitig und möglichst lange vor Ablauf der ersten Bewerbungsfristen für die einzuklagenden Studienplätze ‑ für das beabsichtigte Einklagen eines Studienplatzes zum Wintersemester also möglichst einige Wochen vor Mitte Juli und beim Einklagen eines Studienplatzes zum bevorstehenden Sommersemester möglichst einige Wochen vor Mitte Januar des folgenden Jahres, telefonisch Kontakt mit unserer Kanzlei auf.
Dass zur groben Orientierung der verfahrensmäßigen Besonderheiten dienende telefonische Erstgespräch bieten wir kostenlos an.
Sollte das Telefonat jedoch in eine intensive Beratung, etwa über das zu empfehlende „Klageprogramm“, einmünden, so bitten wir um Verständnis, dafür, dass dann ‑ selbstverständlich nach vorherigen telefonischen Hinweis unsererseits ‑ die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgeschriebene Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 € (plus gesetzlicher Mehrwertsteuer und Unkostenpauschale) anfällt.
Für diesen Fall bitten wir zu bedenken, dass sich beim Einklagen der sog. außerkapazitären Studienplätze viele schwierige Rechtsfragen stellen und zahlreiche besondere Regelungen in den Bundesländern zu beachten sind, in denen die Universitäten und Hochschulen liegen, an denen der gewünschte Studienplatz eingeklagt werden soll. All dies erfordert spezielle Kenntnisse von der Materie "Hochschulkapazitätsrecht" und auch besondere Kenntnisse über die Rechtsansichten, welche von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichtsinstanzen zu bestimmten Rechtsfragen vertreten werden. Mit anderen Worten: Es ist sehr viel Spezialwissen erforderlich, dass sich der Unterzeichner in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten nicht nur durch die Betreuung einer Vielzahl von gerichtlichen Kapazitätsverfahren angeeignet hat, sondern auch durch die Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen und durch eine fortwährende Auswertung der zu dieser Rechtsmaterie erschienenden juristischen Spezialliteratur sowie insbesondere der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen.
Das über einen Zeitraum von insgesamt rd. 20 Jahren erworbene Fachwissen muss, wenn es zur Anwendung gebracht werden soll und es zu einer intensive Beratung, auch bei einem Telefongespräch, kommt, selbstverständlich angemessen und dem geltenden Gesetz entsprechend honoriert werden.