In den allermeisten Fällen kommt der von Ihnen beim Erwerb des Abiturs erzielten Durchschnittsnote oder sonstigen Qualifikation beim Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife und ebenso der für ein Studium in dem betreffenden Studiengang bereits vorzuweisenden Wartezeit keine Rolle beim späteren Einklagen eines außerkapazitären Studienplatzes zu.
Dies hängt damit zusammen, dass diese zusätzlichen Studienplätze in den allermeisten Fällen unter den Antragstellern und Antragstellerinnen der verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahren ausgelost werden.
Durchschnittsnote und Wartezeit spielten bislang nur an den Hochschulstandorten eine Rolle, wo solche zusätzlichen Studienplätze nicht ausgelost, sondern in Orientierung an den Kriterien für die Vergabe der regulären (innerkapazitären) Studienplätze vergeben wurden.
Nach der Neuregelung durch den neuen "Staatsvertrag über die Hochschulzulassung" bleibt die Reaktion darauf durch die Verwaltungsgerichte abzuwarten.