Eine Studienplatzklage betrifft nicht die per Verordnung auf Vorschlag der jeweiligen Universitäten und Hochschulen vom zuständigen Ministerium festgesetzten regulären oder ‑ im Fachjargon – „innerkapazitären Studienplätze“. Sie betrifft vielmehr zusätzliche, die sog. „außerkapazitären Studienplätze“, die durch Eilbeschlüsse von den Verwaltungsgerichten, bisweilen aber auch durch gerichtlichen Vergleich, zugesprochen werden, weil die sachlichen und vor allem aber die personellen Kapazitäten für den betreffenden Studiengang zu knapp berechnet wurden, was mit dem Recht auf freie Berufswahl, grundgesetzlich geschützt in Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip, als nicht vereinbar anzusehen ist.
Der umgangssprachliche Begriff „Studienplatzklage“ betrifft keine verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, weil diese Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Studienplatzes im Wege eines Urteils viel zu lange dauern würden.
„Studienplatzklage“ meint im Normalfall die Einleitung und Durchführung verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren, die nicht mit einem Urteil enden, sondern in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zurverfügungstellung eines (vorläufigen) Studienplatzes begehrt wird.
Zum Erlass solcher Anordnungen durch die Verwaltungsgerichte kommt es bei den Universitäten und Hochschulen dann, wenn die universitär ermittelte und ministeriell festgesetzte Zahl der Studienplätze des zulassungsbeschränkten Studiengangs die (tatsächlich) vorhandene Kapazität nicht ausschöpft, mithin an der jeweiligen Hochschule ein Verstoß gegen das aus dem besagten Grundrecht abgeleitete „Kapazitätserschöpfungsgebot“ vorliegt.