Die durch die Verwaltungsgerichte im Wege einer einstweiligen Anordnung zuerkannten zusätzlichen Studienplätze und ebenso auch die durch einen gerichtlichen Vergleich vereinbarten Plätze werden in den allermeisten Fällen unter den in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren befindlichen und miteinander konkurrierenden Studienbewerbern und Studienbewerberinnen ausgelost.
An einigen wenigen Universitäten bzw. Hochschulen erfolgt die Zuteilung solcher zusätzlicher Studienplätze jedoch nicht per Los, sondern in Orientierung an den Vergabekriterien für die regulären, also die innerkapazitären Studienplätze.
So geschieht dies beispielsweise seit Jahrzehnten in Hamburg aufgrund entsprechender Vorgaben in der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberverwaltungsgerichts zu Hamburg hinsichtlich der Verteilung zusätzlicher Studienplätze unter den Antragstellern und Antragstellerinnen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, aber auch noch an einigen anderen Universitäten.
Auch diese Problematik werden wir im Falle einer Mandatierung bei der gemeinsamen Festlegung des Klageprogramms berücksichtigen, wobei angemerkt sei, dass sich ein Engagement an den Standorten, wo zusätzliche Plätze nicht per Los vergeben, nur bei denjenigen empfiehlt, die im Abitur eine sehr gute Durchschnittsnote erzielt haben.
Ob nach der zum 01. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung der Studienplatzvergabe, der damit einhergehenden Abschaffung der Wartezeitquote und erstmaligen Einführung einer "Zusätzlichen Eignungsquote" (ZEQ) von den Verwaltungsgerichten auch Zusatzkriterien herangezogen werden, bleibt abzuwarten.