Zu den Kosten einer Studienplatzklage

 

Die Gesamtkosten einer Studienplatzklage bestehen im Wesentlichen aus drei Kostenpositionen:

 

  1. Den bei den Verwaltungsgerichten jeweils anfallenden Gerichtsgebühren,
  2. den Kosten für den eigenen Anwalt,
  3. den bei vielen, aber nicht bei allen Universitäten/Hochschulen anfallenden Gegenanwaltskosten.

 

 

 

a) Gerichtskosten

 

In den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren belaufen sich die Gerichtskosten ‑ je nach Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Verfassungsgerichtshofes des betreffenden Bundeslandes ‑ innerhalb eines Rahmens zwischen ca. 80 € und 220 €; der Einfachheit halber sollte durchschnittlich mit 200 € pro Eilverfahren gerechnet werden.

 

  

Dies bedeutet, dass beim Verklagen von 10 Universitäten in Summe etwa 2.000 € und bei einem Verklagen von 15 Universitäten rund 3.000 € an Gerichtskosten anfallen können.

  

 

Bei der Rücknahme von Eilanträgen, etwa wegen anderweitiger Zulassung, reduzieren sich die Gerichtsgebühren beim betreffenden Verwaltungsgericht um 2/3.

 

 

In den seltenen Fällen, in denen wegen der Zustellung eines Ihre außerkapazitäre Antragstellung ablehnenden Bescheides zusätzlich Klage gegen die jeweilige Universität erhoben werden muss, um den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern, betragen die Gerichtsgebühren für das jeweilige Klageverfahren zur Zeit 438 €. Diese reduzieren sich aber ebenfalls um 2/3, wenn die in der Regel nur vorsorglich erhobene Klage später zurückgenommen werden kann.

 

 

 

b) Gegenanwaltskosten

 

Wie bereits gesagt wurde, lassen sich inzwischen, vor allem in den medizinischen Studiengängen, viele Universitäten von Gegenanwälten vertreten. Zumeist müssen die Kosten dafür von den Antragsstellern und Antragstellerinnen getragen werden, bedauerlicherweise selbst dann, wenn sich die kapazitäre Berechnung als fehlerhaft herausgestellt hat und es zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze kommt. Diese unschöne Entwicklung resultiert aus der mit den Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung wohl kaum zu vereinbarenden Kostenquotelungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1980 in Orientierung an der Loschance. Diese gilt allerdings nicht in den Fällen, wo die gerichtlich zuerkannten oder im Vergleichswege erstrittenen zusätzlichen Studienplätze unter den Antragsstellern und Antragstellerinnen nicht verlost, sondern in Orientierung an der Vergabe der innerkapazitären Studienplätze, zumeist der im Abitur erzielten Durchschnittsnote, vergeben werden.

  

 

c) Kosten des eigenen Anwaltes

 

Die für die Vergütung des eigenen Anwaltes entstehenden Kosten hängen grundsätzlich vom Umfang des mit Ihnen festgelegten „Klageprogramms“, also von der Anzahl der verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die eingeleitet werden sollen, ab. Einzelne Eilverfahren oder wenige Eilverfahren werden nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet, wobei wir darauf hinweisen, dass die Höhe der Gebühren von der nicht bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung der Verwaltungsgerichte abhängt.

 

 

Bei Studienplatzklagen in den medizinischen Studiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin) und dem Bachelor- und Master-Studiengang Psychologie sowie den sonstigen Studiengängen, wo zu den jeweiligen Wintersemestern ein bundesweit optimiertes Klageprogramm mit rd. 10 bis 15 verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ratsam ist, um angesichts der gerichtlich veranlassten Auslosung der zusätzlichen Studienplätze die Zulassungswahrscheinlichkeit zu erhöhen, bieten wir für die komplette Betreuung der Studienplatzklage in aller Regel ein Pauschalhonorar an, dass wir im Vorfeld der Mandatierung selbstverständlich erläutern und mit Ihnen besprechen. Denn nur auf diese Weise können Sie wirksam vor einer unangemessen hohen Vergütung für den eigenen Anwalt geschützt werden!

 

 

Die Vereinbarung eines solchen Pauschalhonorares schützt Sie auch vor unnötigen bzw. nicht zu rechtfertigenden Kosten, die ansonsten etwa durch die Erhebung überflüssiger Klagen oder die Einlegung chancenloser Beschwerden gegen nicht erfolgreiche Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte entstehen würden.

 

  

Anders als andere Anwälte legen wir das Klageprogramm nicht in Orientierung an gerichtlichen Streitwerten und zusätzlich erforderlich werdenden Klageverfahren fest, um das eigene Vergütungsaufkommen zu steigern.

 

 

 

d) Hochschulgebühren

 

Vernachlässigt werden können dagegen die Gebühren, die bei den Universitäten bzw. Hochschulen entstehen können. Zum Einen sind universitäre Widerspruchsverfahren in vielen Fällen aufgrund landesrechtlicher Regelungen gar nicht statthaft, zum Anderen warten die allermeisten Hochschulen pragmatisch den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen ab, um sich unnütze Arbeit zu ersparen und die Studienbewerber nicht unnütz auf Kosten zu treiben.

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